Erstattungsordnung Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Landesverband Bayern
Gültig ab 01.01.2020
Die Erstattungsordnung der Landespartei gilt für den Landesverband Bayern und alle nachgeordneten Gliederungen.
1. Persönlicher Geltungsbereich
Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder und Beauftragte der Landespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bayern einschließlich seiner nachgeordneten Gliederungen, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch hierzu befugte Personen oder Parteigremienals Delegierte oder Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschlussoder Wahl sind zu protokollieren.
2. Sachlicher Geltungsbereich
(a) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die sich aus dem besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen, die über den besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl hinausreichen und/oder auf die eigene Entscheidung des Mitglieds zurückgehen.
(b) Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind:
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit
- Übernachtungskosten ohne Frühstück
- Sachkosten, wie Telefongebühren, Porto, Büromaterial, Bewirtung, Kosten der Beförderung von Sachen durch private Transport-oder Zustellunternehmen (z.B. UPS, DPD …), Informationskosten usw.
3. Fahrtkosten
Erstattet werden:
(a) die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Fahrtkosten 1. Klasse und Flugreisen werden grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger und gesonderter Genehmigung erstattet. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschöpfen, überhöhte Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug gebracht werden. Entstehen durch die Inanspruchnahme pauschaler Ermäßigungen (z.B. Bahncard) zusätzliche Aufwendungen, werden diese je nach Umfang der Beauftragung ganz oder nur anteilig erstattet und sind gesondert und vor Inanspruchnahme zu genehmigen.
(b) bei Benutzung privater Beförderungsmittel (PKW, Motorrad/Motorroller oderMoped/Mofa) gelten die laut Steuerrecht jeweils gültigen Pauschalsätze fürDienstreisen.(c)die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war. Die besondere Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zu begründen.
(d) die tatsächlich nachgewiesenen Park-und Straßenbenutzungsgebühren. Andere Neben-kosten der Fahrttätigkeit, wie etwa besonders veranlasste Aufwendungen für Insassen-und Unfallversicherung bedürfen der besonderen und vorherigen Genehmigung.
4. Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit
Erstattet werden, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten, pro Tag dieim Steuerrecht jeweils gütigen Pauschalen für durch Auswärtstätigkeit bedingteMehraufwendungen.
5. Übernachtungskosten
(a) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten ohne Frühstück bis zu Euro 120,00 je Übernachtung. Höhere Übernachtungskosten bedürfen der gesonderten und vorherigen Genehmigung.
(b) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten des Landes-verbandes oder einer nachgeordneten Gliederung.
6. Sachkosten
Erstattet werden:
(a) im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Regelmäßig wiederkehrende Kosten bedürfen der gesonderten und vorherigen Genehmigung. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen Vermerk zu begründen und der Zusammenhang zu Auftrag, Beschluss oder Wahlamt kenntlich zu machen.
(b)Mitglieder von Bezirks-, Kreis-und Ortsvorständen sowie Sprecher*innen und Finanzverantwortliche der Landesarbeitsgemeinschaften können für die Nutzung privater Telefon-und Internetanschlüsse sowie Mobilfunkverträge für die Parteiarbeit 20% des vorgelegten Rechnungsbetrages, maximal jedoch 20 Euro pro Monat, abrechnen. Höhere Kosten benötigen einen gesonderten Beleg, beispielsweise durch einen Einzelverbindungsnachweis.
(c) Bei Bewirtungskosten sind der Tag und die Veranlassung der Bewirtung sowie die Namen der teilnehmenden Personen auf dem Beleg gesondert auszuweisen. Es können nur maschinell erstellte und registrierte Belege anerkannt werden.
(d) Zur Abgeltung für Kosten, die Vorstandsmitgliedern und Beauftragten durch die Lagerung von Plakatständernfür Orts-und Kreisverbände entstehen, können diese dem Kreisverband bis zu 0,20 € pro Monat und Plakatständer in Rechnung stellen. Voraussetzung dafür ist ein mit dem Orts- oder Kreisverband geschlossener Untermietvertrag. Auf die mögliche Steuerpflicht von Mieteinnahmen sei hingewiesen.
7. Genehmigung
Aufwendungen, die der vorherigen und gesonderten Genehmigung bedürfen, sind von der/dem Anspruchsberechtigten bei der hierzu zuständigen befugten Person (SchatzmeisterIn oder GeschäftsführerIn) oder dem hierfür zuständigen Parteigremium (in der Regel geschäftsführender Vorstand) zu beantragen und zu begründen. Die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages ist zu protokollieren.
8. Abrechnung
Der/die Anspruchsberechtigte hat seinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen spätestens am 31. Januar des auf die Aufwendungen folgenden Kalenderjahres schriftlich durch Abrechnung geltend zu machen. Später geltend gemachteAnsprüche werden nur nach Nachweis besonderer Gründe der/des Anspruchsberechtigten erstattet.
Der Landesverband bietet ein Abrechnungsformular auf Basis dieser Erstattungsordnung und der jeweils gültigen Regelungen im Steuerrecht an. Dieses ist nach Möglichkeit zu verwenden.
9. Steuerlich begünstigter Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Zuwendung an die Partei
Der/die Anspruchsberechtigte kann und ist aufgefordert, auf die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zu verzichten. Die Zuwendung durch ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung muss unter Nennung des Zuwendungs-und ggf. Auszahlungsbetrages schriftlich auf der Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Erstattungsanspruches erklärt werden. Zuwendungen (einschließlich Beiträge) an politische Parteien bis zu einer Höhe von Euro 1.650,-für nicht verheiratete und bis zu einer Höhe von Euro 3.300,-für verheiratete und zusammen veranlagte Anspruchsberechtigte, sind steuerlich nach § 34g EStG steuerbegünstigt und ermäßigen die Einkommenssteuer um die Hälfte des zugewendeten Betrages. Beiträge und Zuwendungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, können nochmals nach § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
10. Festsetzung von verminderten Höchst-und Pauschbeträgen
Eine Kreismitgliederversammlung kann abweichend von dieser Erstattungsordnung für den Geltungsbereich des Kreisverbandes durch einfachen Beschlussdie nach dieser Erstattungsordnung geltenden Höchstbeträge und Pauschbeträge vermindern, nicht aber erhöhen. Der Beschluß über die Festsetzung verminderter Höchst-und Pauschbeträge ist als Anlage zu dieser Erstattungsordnung im Geltungsbereich des Kreisverbandes bekannt zu geben. Der Landesverband ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
11. Inkrafttreten
Diese Erstattungsordnung ist mit der Verabschiedung durch den Parteirat am 17.11.2001 zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
Geändert mit Beschluss des Parteirats am 31.07.2004.
Geändert mit Beschluss des Parteirats am 10.12.2005.
Geändert mit Beschluss des Parteirats am 11.11.2006.
Geändert mit Beschluss des Parteirats am 06.12.2008.
Geändert mit Beschluss der LDK am 22.11.2009.
Geändert mit Beschluss des Parteirats am 18.12.2009.
Geändert mit Beschluss des Parteirats am 20.03.2010.
Geändert mit Beschluss des Parteirats am 17.01.2014
Geändert mit Beschluss des Landesausschusses am 20.02.2016
Geändert mit Beschluss des Landesausschusses am 15.02.2020
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