Paragraph 219a, ein rechtliches Relikt der Weimarer Republik, verbietet es Ärzt:innen, ihre Patient:innen in umfassendem Maße in Form von digitalen oder analogen Medien über Abtreibungen in ihren Praxen zu unterrichten, bzw. zu “werben”. Dies führt dazu, dass einerseits Schwangere nur in einem begrenzten Rahmen selbstbestimmt eine informierte Entscheidung treffen können und zugleich Ärzt:innen in einer…