Liebe Freundinnen und Freunde,
der Landesausschuss hat auf seiner letzten Sitzung die Erstattungsordnung rückwirkend zum 1.1.2020 geändert. Im Wesentlichen haben wir damit die Erstattungsordnung auf das Steuerrecht angepasst. Mit diesem Schreiben möchten wir Euch über die Änderungen informieren.
Zunächst haben wir etwas an der Abgabefrist geändert. Künftig müssen Abrechnungen – wenn nicht besondere Gründe geltend gemacht werden – für ein Kalenderjahr bis zum 31.1. des Folgejahres abgegeben werden. Auf diese Weise ist es besser möglich, die Abrechnungen auch fristgerecht bei der KV-Buchhaltung einzureichen. Verzichtspenden müssen allerdings weiterhin innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches eingereicht werden. Daran können wir leider nichts ändern – diese Regel besteht im Steuerrecht nach wie vor.
Die geänderte Version und das neue Reisekostenformular findet Ihr unter https://www.gruene-bayern.de/partei/landesgeschaeftsstelle/finanzreferat/
Bitte benutzt für alle ab dem Jahr 2020 anfallenden Spesen nur noch die neuen Formulare und gebt diese auch an Eure Vorstandsmitglieder weiter. Kreiskassierer*innen geben bitte diese Info auch an ihre OV-Vorstände und die Delegierten Eures KVs für Bezirksversammlung, LDK und BDK weiter.
Was sind die wesentlichen Änderungen?
• Die maximale Abrechnungshöhe für Hotelübernachtungen wurde nach vielen Jahren von 80 Euro auf 120 Euro erhöht.
• Die Verpflegungspauschalen wurden gemäß den neuen Steuerrichtlinien angepasst. Künftig betragen diese 14 Euro bzw. bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro.
• In der Erstattungsordnung wurde klargestellt, dass für die Lagerung von Plakatständern, wenn diese in Rechnung gestellt wird, ein Mietvertrag vorhanden sein muss.
• Leider müssen wir uns von den Pauschalen für Telefon- und Internet (15 bzw. 10 Euro) sowie der Nutzung des privaten PCs (5 Euro) verabschieden. Bitte achtet darauf, dass diese für das Jahr 2020 nicht mehr abgerechnet werden. Telefon- und Internetkosten können mit 20% des Rechnungsbetrages (Rechnung als Beleg beilegen), maximal aber 20 Euro im Monat abgerechnet werden. Mithilfe eines Einzelverbindungsnachweises können auch höhere Kosten abgerechnet werden. Druckerpapier oder Druckerpatronen können natürlich ebenfalls gegen Beleg geltend gemacht werden.
Sascha Müller, Landesschatzmeister
24.02.2020
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